SonnenblumenAnsicht Rambach SommerSpätsommer Landschaft Weißenborn 2Ansicht Rambach SommerMohnfeldAnsicht Rambach SommerSpätsommer Landschaft WeißenbornAnsicht Weißenborn
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Nachbarschaftsstreit um Hecken

Mein Nachbar sagt:

„Die Hecke muss ab!“
„Die Hecke ist zu groß!“
„Die Hecke ist zu breit!“
„Die Hecke ist hässlich!“
„Die Hecke wächst zu mir aufs Grundstück!“

Und vieles mehr …

 

Es geht wieder los: Der Garten wird für den kommenden Herbst schick gemacht. Und wie jedes Jahr kann es dabei vorkommen, dass der eine oder andere Nachbar etwas genauer hinschaut und vielleicht sogar einmal kräftig seufzt.

Denn was dem einen ein schöner, grüner Sichtschutz ist, kann für den anderen schnell zum persönlichen „grünen Ärgernis“ werden. So entstehen leider immer wieder Verstimmungen und Unfrieden in der Nachbarschaft.

 

Doch schauen wir einmal sachlich auf die Fakten

Gemäß § 39 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gelten für Hecken folgende gestaffelte Abstände zur Grundstücksgrenze:

  • Bis 1,20 Meter Höhe: mindestens 0,25 Meter Abstand

  • Bis 2,00 Meter Höhe: mindestens 0,50 Meter Abstand

  • Über 2,00 Meter Höhe: mindestens 0,75 Meter Abstand

  • Eine allgemeine Höhenbegrenzung ab einem Abstand von 0,75 Metern, besteht in Hessen nicht.

 

Besonderheiten bei Hecken auf der Grundstücksgrenze

Steht eine Hecke direkt auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzbepflanzung. Diese ist grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Nachbarn zulässig.

Haben beide Nachbarn - oder bereits deren Vorbesitzer - der Pflanzung auf der Grenze ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt, genießt die Hecke Bestandsschutz. Dann sind beide Parteien grundsätzlich für ihren Erhalt verantwortlich. Auch die Kosten für Pflege und Schnitt sind entsprechend zu teilen. Üblicherweise kümmert sich jeder um „seine“ Seite.

Wurde eine Hecke dagegen ursprünglich von einer Partei ohne Zustimmung des Nachbarn direkt auf die Grenze gesetzt, war dies zunächst rechtswidrig. Allerdings kann nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ein Anspruch auf vollständige Beseitigung verjährt sein.

 

Und was ist mit dem Aussehen?

Ob eine Hecke nun besonders schön, etwas schief oder eher „kreativ geschnitten“ ist, entscheidet zunächst einmal der persönliche Geschmack. Und der ist bekanntlich genauso unterschiedlich wie die Vorstellungen von einem perfekten Garten. Ein hässlicher oder grober Schnitt ist für sich genommen kein Gesetzesverstoß.

 

Anders sieht es beim Überhang aus:

Wachsen Äste oder Zweige über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück, kann der Nachbar zunächst deren Beseitigung verlangen. Wird dieser Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, darf der Überhang unter den entsprechenden Voraussetzungen selbst an der Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Wichtig: Ein starker Rückschnitt von 30 cm oder mehr darf grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. März durchgeführt werden.

Unser Tipp: Erst reden, dann schneiden

 

Bei aller Freude am gepflegten Garten gilt wie so oft:

Ein freundliches Gespräch kann mehr bewirken als zehn Meter frisch geschnittene Hecke.

Bevor also die Heckenschere zum Einsatz kommt, lohnt es sich, mit dem Nachbarn zu sprechen. In den meisten Fällen lässt sich gemeinsam eine Lösung finden - und vielleicht ist nach getaner Arbeit sogar noch Zeit für einen gemütlichen Grillabend.

„Denn gute Nachbarschaft sorgt für ein angenehmes Miteinander - da darf die Hecke ruhig im Hintergrund bleiben.“

In diesem Sinne: Weniger Streit, mehr Miteinander und allzeit einen guten Schnitt!

 

Ihr Schiedsamt

Manuela Wendorf

Schiedsfrau für Weißenborn/Rambach

Kontakt

Kirchplatz 1
37299 Weißenborn
Deutschland

 

Tel. 05659 302
Fax 05659 492

 

Aktuelles

Frau Holle Land

 Nahverkehr Werra-Meißner 

Landaufschwung

Logo